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Zertifikate, Open-End-Zertifikate und Garantiezertifikate von Lehman Brothers und anderen Emittenten: Neues vom Bundesgerichtshof

Effektiver Anlegerschutz bei Nichtaufklärung über das Emittentenrisiko und das Sonderkündigungsrecht der Emittentin: In zahlreichen Entscheidungen befasste sich der Bundesgerichtshof mit den hohen Aufklärungspflichten von Banken und Emittenten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten aller Art und von Anbietern aller Art. In den Fokus der Öffentlichkeit gerieten die Zertifikate infolge des Zusammenbruchs des amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers Inc. Viele Tausende deutscher Anleger hatten in die unterschiedlichsten Zertifikate und sonstigen Anlageprodukte dieses Anbieters und anderer Emittenten ihr erspartes Geld investiert, wobei ihnen meist vom Bankberater zugesichert worden war, dass es sich um sichere Kapitalanlageprodukte handeln würde.

Über das sogenannte Emittentenrisiko, also das Risiko, dass Lehman Brothers Inc. als Anbieter und Vertragspartner der Kunden bankrott würde gehen können, wurden sehr viele Anleger nicht aufgeklärt, im Gegenteil, die Branche hielt einen Zusammenbruch dieses Großbankenkonzerns quasi für ausgeschlossen. Mit einer vielbeachteten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ferner nun am 25.11.2014 unter dem Aktenzeichen XI ZR 480/13 entschieden, dass bei Zertifikaten mit einer offenen Laufzeit über Sonderkündigungsrechte der Emittentin von der beratenden Bank oder dem Finanzberater informiert werden muss.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 480/13

„Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein.

Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und vom 29. April 2014 – XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 16, jeweils mwN). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen der Emittentin bereits vor dem Laufzeitende ein Kündigungsrecht zusteht. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg. (…) Anders als die Revision meint, handelt es sich bei dem Sonderkündigungsrecht um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung des Klägers zum Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate wesentliche Bedeutung hatte.“

Unsere Kanzlei führt bundesweit Prozesse gegen eine Vielzahl von Banken und Finanzdienstleistern wegen Aufklärungsfehlern im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten aller Art durch. Im Fokus stehen momentan vor allem Open-End-Zertifikate, die angeblich eine unbegrenzte Laufzeit haben, vielfach aber in den kleingedruckten Wertpapierbedingungen Sonderkündigungsrechte der Emittentin beinhalten, was den Kunden oft vom Berater verschwiegen wird. Folge der Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist eine meist für die Wertpapierhalter ungünstige Redemtion, also der vorzeitige Einzug von Wertpapieren, der vielfach mit einem hohen Verlust der Kunden verbunden ist.

Haben Sie Zertifikate von Lehman Brothers, Goldman, Sachs & Co, ABN AMRO oder anderen Emissionshäusern erworben? Sind Sie über die Merkmale und die Risiken dieser Produkte getäuscht worden? Wurde Ihnen die Ausübung einer Redemtion von der Bank verschwiegen, z.B. beim Wertpapier von Goldman, Sachs & Co mit der Bezeichnung Goldman, Sachs & Co Open End Zertifikat S & P GSCI US GR. COM und der Wertpapierkennnummer GS8T76? Wollen Sie wissen, was die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Finanzdienstleister sind, von denen Ihnen der Erwerb von Zertifikaten empfohlen wurde? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

    Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

    Bundesgerichtshof, Presseerklärung 173/2012 vom 16.10.2012, berichtet zu zwei Gerichtsverhandlungen und deren Ergebnis betreffend die Verfahren zu den Aktenzeichen XI ZR 367/11 und XI ZR 368/11 gegen Banken wegen der Frage der Risikoaufklärung zu Lehman-Brothers-Global Champion-Zertifikaten

    Der Bundesgerichtshof hat sich am 16.10.2012 erneut wie auch schon am 26.6.2012, siehe den nachfolgenden Beitrag, mit “Global Champion Zertifikaten” befasst. Bei diesen Zertifikaten handelt es sich nach den Erläuterungen in der Presseerklärung um „Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor‘s 500 sowie Nikkei 225) abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war.“

    Die den Anlegern verheimlichten Provisionen, die die beratenden Banken von der Emittentin erhielten, beliefen sich jeweils auf 3,5 % des Zertifikatserwerbspreises. Durch den Zusammenbruch der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. und der Garantin Lehman Brothers Holdings Inc. im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Ziel der Anleger-Klagen war es nun, die Rückzahlung der jeweiligen Anlagebeträge abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen zurückzuerhalten. In der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes Nr. 173/2012 vom 16.10.2012 wird das Ergebnis der aktuellsten Entscheidungen (Zurückverweisung an das Berufungsgericht im Verfahren XI ZR 367/11  und Zurückweisung der Revision im Verfahren XI ZR 368/11) festgehalten wie folgt:

    „Mit beiden Revisionsentscheidungen hat der XI. Zivilsenat seine Rechtsprechung zu ‚Lehman-Zertifikaten‘ in den Urteilen vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl. Pressemitteilung 145/2011) sowie vom 26. Juni 2012 (XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11, vgl. Pressemitteilung 99/2012) bestätigt: Bei einem Festpreisgeschäft muss die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt.

    Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen dem Anleger und der Bank zugrunde liegt, besteht jedenfalls keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird. In beiden hier zu entscheidenden Fällen wiesen die Wertpapierabrechnungen dagegen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten aus.“

    Haben Sie Zertifikate von Lehman Brothers, Goldman, Sachs & Co, ABN AMRO oder anderen Emissionshäusern erworben? Sind Sie über die Risiken dieser Produkte getäuscht worden? Wollen Sie wissen, was die Voraussetzungen für Schadensersatz gegenüber der Bank sind, die Ihnen den Erwerb von Zertifikaten empfohlen hat? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

      Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

      Bundesgerichtshof, Presseerklärung 99/2012 vom 26.6.2012, berichtet zu vier Gerichtsverhandlungen und deren Ergebnis betreffend die Verfahren zu den Aktenzeichen XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11 gegen Banken wegen der Frage der Risikoaufklärung zu Lehman-Brothers-Global Champion-Zertifikaten

      Dem Bundesgerichtshof lagen am 26.6.2012 vier Verfahren zur Entscheidung vor, bei denen es um die Frage der Haftung der Beraterbanken für Pflichtverletzungen bei der Empfehlung von “Global Champion Zertifikaten” des Lehman-Brothers-Konzerns ging. Zu den Sachverhalten wird in der Presseerklärung ausgeführt:

      „In allen vier heute verhandelten Sachen erwarben die Anleger im Februar 2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe – die investierten Summen lagen zwischen 17.145,01 € und 300.000 € – jeweils ‚Global Champion Zertifikate‘. Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225) abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war.“

      Die den Anlegern verheimlichten Provisionen, die die beratende Bank von der Emittentin erhielt, beliefen sich jeweils auf 3,5 % des Zertifikatserwerbspreises. Durch den Zusammenbruch der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. und der Garantin Lehman Brothers Holdings Inc. im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Ziel der Anleger-Klagen war es nun, die Rückzahlung der jeweiligen Anlagebeträge abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen zurückzuerhalten. In der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes Nr. 99/2012 vom 26.6.2012 wird das Ergebnis der vier Zurückweisungen an das zuständige Oberlandesgericht damit begründet, dass die Banken nicht verpflichtet waren, über ihre Gewinnmargen aufzuklären. Soweit die Banken Pflichtverletzungen dahingehend begangen hätten, dass sie nicht über die Funktionsweise der Global-Champion-Zertifikate aufgeklärt habe, sei von den Oberlandesgerichten zunächst gründlich Beweis zu erheben. Grundlegend wird in der Presseerklärung zum Thema Aufklärung über Gewinne und Provisionen der Beraterbank ausgeführt:

      „Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der Senat – nach Erlass der in den heute verhandelten Sachen ergangenen Berufungsurteile – durch seine Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl. Pressemitteilung 145/2011) entschieden, dass die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

      Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, besteht keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird. In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten aus. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Emittentin erhaltenen Provision folgt ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank. Ob bei einem Kommissionsgeschäft eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt, bedurfte keiner Entscheidung, weil derartige Zahlungen der Kunden an die Bank nicht vorgetragen worden sind.“

      Haben Sie Zertifikate von Lehman Brothers, Goldman, Sachs & Co, ABN AMRO oder anderen Emissionshäusern erworben? Sind Sie über die Risiken dieser Produkte getäuscht worden? Wollen Sie wissen, was die Voraussetzungen für Schadensersatz gegenüber der Bank sind, die Ihnen den Erwerb von Lehman-Brothers-Produkten empfohlen hat? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

        Kenntnisnahme: Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO, siehe

        Bundesgerichtshof, Presseerklärung 145/2011 vom 27.9.2011, berichtet zu zwei Gerichtsverhandlungen und deren Ergebnis betreffend die Verfahren zu den Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 gegen Banken wegen der Frage der Risikoaufklärung bezüglich einer Lehman-Brothers-ProtectExpress-Anleihe und einer Lehman-Brothers-Bull Express Garant Anleihe

        Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof im September 2011 mit den Auswirkungen des Zusammenbruchs des Bankhauses Lehman Brothers Inc. auf die von deutschen Anlegern erworbenen Produkte befasst. Anlass waren die Klagen von zwei Verbrauchern in Deutschland auf Schadensersatz für das verlorene Kapital. In der Presseerklärung Nr. 145/2011 wird zu den zu beurteilenden Sachverhalten ausgeführt:

        „In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine ‚ProtectExpress-Anleihe‘ investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine ‚Bull Express Garant Anleihe‘ erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.

        Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der ‚ProtectExpress-Anleihe‘ von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs (‚Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket‘) und bei der ‚Bull Express Garant Anleihe‘ von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.“

        In beiden Entscheidungen betont der Bundesgerichtshof, dass es erforderlich ist, dass die beratende Bank grundsätzlich auf das allgemein bei den Anleihen gegebene Emittentenrisiko hinweist. Ist diese Information nach den Beweiserhebungen der Instanzgerichte den Anlegern korrekt gegeben worden, haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die beratenden Banken. In den beiden Verfahren hatten die Banken korrekt über das Emittentenrisiko allgemein aufgeklärt, daher wurde ihnen kein Schadensersatz zugesprochen. Allgemein führt das oberste Zivilgericht dazu gemäß der Presseerklärung 145/2011 aus:

        „Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen.

        Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme. Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn – wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war – fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.“

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